Freitag, 22. März 2024

Die degressive AfA kommt

Der Streit zwischen der Union und der Ampelkoalition ist beigelegt: Der Bundesrat hat heute einem Kompromiss des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Aus dem ursprünglichen Gesamtvolumen der Steuerentlastungen von 7 Mrd. Euro ist eine abgespeckte Variante geworden. Mit dabei: die neue Sonderabschreibung (degressive AfA) für den Wohnungsbau. Diese gilt rückwirkend für alle Bauprojekte ab einem Effizienzstandard 55 und mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029.

"Sechs Jahre lang jeweils fünf Prozent der Investitionskosten abschreiben – das ist richtig großer Impuls für den Wohnungsbau in Deutschland. Damit bringen wir den Wohnungsbau weiter in Schwung. Wir ermöglichen der Bau- und Immobilienbranche Investitionen schneller abzuschreiben. Wir schaffen damit Investitionsanreize, die die Bauwirtschaft weiter stabilisieren. Unsere Regelung sieht dabei keine Baukostenobergrenzen vor", kommentiert Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, den aktuellen Beschluss.

"Das Wachstumschancengesetz kommt und mit ihr die degressive AfA, die der gebeutelten Wohnungsbaubranche vor einem dreiviertel Jahr versprochen wurde – als Signal der Politik, den Markt anzukurbeln und als Signal für zigtausende Mieterinnen und Mieter, die auf bezahlbaren Wohnraum hoffen", so das Fazit von Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie. "Die Politik hat heute Vernunft bewiesen und die politischen Ränkespiele beendet, das ist gut. Ein Grund zum Jubeln ist dieser Tag jedoch nicht. Das lange Hin und Her wirft kein gutes Licht auf Bund und Länder, die es bisher versäumt haben, in der Wohnungsbaupolitik das Ruder herumzureißen. Parallel hierzu kommen die nächsten schlechten Nachrichten: Der Topf des Neubauförderprogramms KFN ist schon jetzt nach wenigen Wochen so gut wie leer. Das hat die Bundesbauministerin kürzlich eingestanden. Die stetig nach unten zeigenden Genehmigungen sprechen hierbei eine deutliche Sprache. Mit dieser Salami- und Hinhaltetaktik lässt sich kein Wohnraum schaffen. Wohnungsbaupolitik ist Sozialpolitik – die Regierung sollte endlich danach handeln: Eine verlässliche Anschlussfinanzierung des Förderprogramms, eine zügige Realisierung des versprochenen Zinsverbilligungsprogramms sowie die Vereinheitlichung der Landesbauordnungen sollten die nächsten Schritte sein."

Details zur degressiven AfA:

  • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
  • Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden. Es gibt keine Baukostenobergrenze.
  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres Zeitraum) liegen.
  • Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn. So wollen wir auch die Umsetzung von Projekten anreizen, die zwar schon geplant, aber aus unterschiedlichen Gründen – z. B. Probleme bei der Finanzierung – noch nicht begonnen wurden. Damit soll auch der Bauüberhang von gut 900.000 genehmigten Wohnungen abgebaut werden.
  • Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
  • Die degressive AfA kann zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten, mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro m² einhalten.
  • Die Bedingungen für die genannte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurden mit dem Wachstumschancengesetz nochmal verbessert: Der Anwendungszeitraum für Neufälle wurde bis Ende September 2029 verlängert, die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro pro m² auf 5.200 Euro pro m² und die begünstigten Herstellungs-/Anschaffungskosten von 2.500 Euro pro m² auf 4.000 Euro pro m² erhöht.

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